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Industriepark West 11, A-8772 Traboch
Die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (in der Folge „AEB“) der DMH Dichtungs- und Maschinenhandels GmbH, Industriepark West 11, A-8772 Traboch (in der Folge „DMH“) oder ein mit der DMH verbundenes Unternehmen (unabhängig von der Beteiligungshöhe) gelten - unabhängig davon, ob auf sie ausdrücklich Bezug genommen wird – in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung, für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen DMH und ihren Lieferanten (in der Folge „Lieferant“), insbesondere in Bezug auf Abschluss und Erfüllung des Vertrages sowie alle Anfragen und Bestellungen. Abweichungen zu diesen AEB in anderen Vereinbarungen mit dem Lieferanten sind nur wirksam, wenn sie von DMH schriftlich genehmigt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten als aufgehoben und finden keine Anwendung, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben, es sei denn, sie werden von DMH im betreffenden Vertrag ausdrücklich anerkannt. Diese Einkaufsbedingungen stehen unter https://www.dmh.at zur Verfügung. Der Lieferant akzeptiert diese Einkaufsbedingungen spätestens durch Annahme der Bestellung.
Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. An DMH gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge sind verbindlich und kostenlos. Wenn im Angebot des Lieferanten keine Annahmefrist angegeben wird, ist DMH jedenfalls berechtigt, Angebote des Lieferanten innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Angebots anzunehmen.
Nur schriftliche oder auf elektronischem Weg erteilte Bestellungen von DMH sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch DMH. Der Lieferant muss Bestellungen und Aufträge von DMH innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Bestellung schriftlich bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist ist DMH berechtigt, seine Bestellung (ohne jegliche Ansprüche des Lieferanten) zu widerrufen. Kann eine Auftragsbestätigung durch den Lieferanten nicht innerhalb der erwähnten 3-Tagesfrist erfolgen, wird der Lieferant DMH innerhalb dieser Frist von sich aus einem verbindlichen Termin für das Einlangen der Auftragsbestätigung bei DMH schriftlich mitteilen. DMH ist sodann nach seinem freien Ermessen berechtigt, diesen neuen Termin zu akzeptieren oder die Bestellung (ohne jegliche Ansprüche des Lieferanten) zu widerrufen. Sollte eine Auftragsbestätigung des Lieferanten – auch nur geringfügig – von der Bestellung abweichen, hat der Lieferant DMH darauf deutlich hinzuweisen und eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Abweichung einzuholen. Ohne Zustimmung ist DMH jederzeit berechtigt, auch geringfügig nicht der Bestellung entsprechende Lieferungen/Leistungen (ohne jegliche Ansprüche des Lieferanten) zurückzuweisen.
Von DMH zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie beispielsweise Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Materialmuster in Form von Granulaten und/oder Halbzeugen und Dichtungsmustern, Präsentationen und ähnliches bleiben geistiges Eigentum von DMH. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von DMH. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von DMH zurückgefordert werden und sind DMH jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Alle wie immer gearteten materiellen und immateriellen Rechte am Vertragsgegenstand, insbesondere das geistige Eigentum, das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen und allen – im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen – Unterlagen und Informationen, verbleiben ausschließlich bei DMH. Dies gilt auch, soweit diese Gegenstände durch Mitarbeit des Lieferanten entstanden sind, unabhängig davon, ob ein Vertrag zwischen DMH und dem Lieferanten zustande kommt. Der Lieferant kann von diesen Gegenständen keine ausschließlichen Befugnisse ableiten. Der Lieferant von DMH verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm auf welche Weise und auf welcher Form auch immer zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von DMH sowie alle den Vertragsgegenstand betreffenden Informationen egal welcher Art und welchen Inhalts, sowie den Inhalt der mit dem Lieferanten geschlossenen Vereinbarung, streng geheim zu halten. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Geheimhaltungspflicht ausdrücklich auf sämtliche Mitarbeiter zu überbinden und entsprechende Maßnahmen zu deren Einhaltung zu ergreifen und aufrecht zu erhalten. Werden vom Lieferanten Unterlagen oder Leistungen erstellt und DMH zur Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser DMH im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein solches als vereinbart. Für den Fall, dass der Lieferant von DMH beauftragt wurde, ein bestimmtes Produkt oder Anlage zu entwerfen, zu entwickeln und/oder herzustellen, erwirbt DMH uneingeschränktes Eigentum an sämtlichen Arbeitsergebnissen in Bezug auf solche Produkte und Anlagen.
Vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise verstehen sich als garantierte Fixpreise die alle im Zusammenhang mit der Erfüllung der Lieferung/Leistung stehenden Aufwendungen des Lieferanten beinhalten. Sind in der Bestellung keine Preise angeführt, müssen sie in der entsprechenden Bestätigung genannt werden, wobei DMH sich das Recht vorbehält, den vom Lieferanten genannten Preis nicht zu akzeptieren und (ohne jegliche Ansprüche des Lieferanten) vom Vertragsschluss Abstand zu nehmen. Der Lieferant ist gegenüber DMH nicht zur Aufrechnung berechtigt, vielmehr ist DMH jedenfalls berechtigt, gegebenenfalls gegen den Vertragspartner DMH zustehende Ansprüche aufzurechnen.
Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung nach vertragsgemäßem Wareneingang bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und Eingang der ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung innerhalb von 30 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder 60 Tage netto. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Rechnungen sind ausnahmslos unter Angabe der Bestellnummer, des Bestelldatums, der Lieferscheinnummer, der Artikelbezeichnung sowie der Umsatzsteuernummer und der Umsatzsteuer-ID des Lieferanten, sofern vorhanden, einzureichen. Unvollständige Rechnungen gelten erst als erhalten, wenn der Lieferant die fehlenden Angaben schriftlich nachgereicht hat. Anzahlungen erfolgen nur gegen Ausfertigung einer Bankbürgschaft einer österreichischen Bank.
Sofern nicht abweichendes vereinbart wurde, gilt im Hinblick auf die Vertragsabwicklung DDP (genannter Bestimmungsort) gemäß Incoterms letztgültige Fassung. Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe und der vollständigen Auftragsnummer beizugeben.
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, ist der Liefertermin das auf der Bestellung aufscheinende Datum. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Lieferung oder die Erbringung der Leistung an der in der Bestellung angegebenen Lieferanschrift. Der Liefertermin wird insofern als fix vereinbart, als dass DMH bei Verzug des Lieferanten ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung vom Vertrag zurücktreten kann, welches innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen hat. DMH ist berechtigt, sämtliche aus dem Verzug resultierende Schäden geltend zu machen. Bei erkennbaren Lieferverzögerungen hat der Lieferant DMH unverzüglich zu verständigen und eine diesbezügliche Entscheidung von DMH einzuholen. Im Falle gerechtfertigter Reklamationen ist DMH zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Entgelts berechtigt.
Die Verpflichtung zur Untersuchung mangelhafter Warenlieferungen gem. § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Die bloße Annahme von Lieferungen oder Leistungen, deren vorübergehende Nutzung oder auch geleistete Zahlungen bewirken weder eine Abnahme, noch einen Verzicht auf DMH zustehende Rechte. Empfangsquittungen der Warenannahme gelten nicht als Bestätigung der Mangelfreiheit und sind keine Erklärungen seitens DMH über die endgültige Übernahme der gelieferten Waren.
Der Lieferant garantiert, dass die Lieferung/Leistung dem Verwendungszweck, den vereinbarten Spezifikationen, dem neuesten Stand der Technik, den entsprechenden Normen sowie den einschlägigen behördlichen Vorgaben und Bestimmungen entspricht. Haftungsausschlüsse, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen mit DMH ausgehandelt. Erfolgt eine Lieferung/Leistung mangelhaft, hat sie der Lieferant binnen einer von dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist nach Wahl von DMH entweder zu verbessern oder die mangelhafte Lieferung/Leistung auszutauschen. Soweit DMH auf Reparatur oder Austausch besteht, ist DMH bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt. Weiters garantiert der Lieferant, dass die Lieferungen/Leistungen frei von Rechten Dritter sind und ohne die Verletzung von Geheimhaltungspflichten, gewerblicher und sonstiger Schutzrechte sowie wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen hergestellt, erworben und in den Verkehr gebracht worden sind. Darüber hinaus garantiert der Lieferant, dass die Nutzung der Lieferungen/Leistungen weder ganz noch teilweise, und weder unmittelbar noch mittelbar in gewerbliche Schutzrechte bzw. geistige Eigentumsrechte Dritter eingreift, und durch die Nutzung auch nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bzw. sonstige geheimhaltungspflichtige Informationen Dritter unberechtigt offenbart werden. Sofern nicht in schriftlicher Form abweichendes vereinbart wird, beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen 36 Monate bzw. 60 Monate für Lieferungen und Leistungen die baulichen Gewerke betreffen, ab Abnahme der Lieferung/Leistung. Für Lieferungen/Leistungen, die aus dem Titel der Gewährleistung erfolgen, beginnt diese Frist neu zu laufen. In Abweichung von der dispositiven Regelung der zwingenden gerichtlichen Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen (§ 933 ABGB) wird vereinbart, dass die Geltendmachung der Gewährleistung zur Wahrung der Gewährleistungspflicht nicht nur gerichtlich, sondern auch schriftlich fristwahrend erfolgen kann. Durch eine solche schriftliche Mängelanzeige werden die Gewährleistungsfrist und laufende Zahlungsfristen unterbrochen, diese beginnen nach vollständiger Behebung des Mangels und Übergabe an den Kunden erneut zu laufen.
Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die von ihm oder von deren Subunternehmern, Zulieferern oder sonstigen Personen, deren sich der Lieferant zur Vertragserfüllung bedient, verursacht werden und hält DMH hinsichtlich sämtlicher solcher Ansprüche (einschließlich aller damit verbundenen Kosten und Aufwendungen, wie insbesondere Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos. Der Ersatzanspruch von DMH umfasst den gesamten Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns und sämtlicher Mangelfolgeschäden, die bei DMH, seinen Vertragspartnern und/oder den Endkunden entstehen, wobei Vertragspartner und/oder Endkunden solche Schäden auch direkt beim Lieferanten geltend machen können (Vertrag zu Gunsten Dritter).
Der Lieferant erklärt ausdrücklich, sämtliche für die Ausführung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erforderlichen gewerberechtlichen, behördlichen oder sonstigen Genehmigungen zu halten und wird DMH auf Wunsch entsprechende Dokumente vorlegen. Der Lieferant ist verpflichtet sämtliche gesetzliche Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung sowie Transport- und Anlagensicherheit einzuhalten. Im Übrigen hat der Lieferant die Sicherheit sämtlicher von ihm im Rahmen der Liefer- und Leistungserbringung bei DMH eingesetzten Personen sowie aller im Umfeld beteiligten Mitarbeiter von DMH zu gewährleisten. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche rechtliche Bestimmungen bezüglich Umweltschutzes einzuhalten. Bei Verpackungen sind umweltfreundliche und recyclingfähige Verpackungen zu bevorzugen.
Jegliches Verarbeiten von personenbezogenen Daten von allen beteiligten Parteien erfolgt unter Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzgesetze. Die Parteien werden vor der Datenverarbeitung alle notwendigen Vereinbarungen für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen abschließen.
Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. dieser Einkaufsbedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Lieferanten und DMH bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Abweichungen von der Erfordernis der Schriftform.
Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen ist der von DMH in der Bestellung genannte Ort. Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird in jedem Fall ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz von DMH sachlich zuständige Gericht Leoben zuständig. DMH behält sich das Recht vor, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
Die Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Einkaufsbedingungen. Für den Fall der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung wird diese durch eine wirksame, gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem Zweck der unwirksamen, ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung möglichst nahekommt.